b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Wie ausgeführt, muss sich die Gemeinde Jaberg vorwerfen lassen, dass der beigezogene Sachverständige in den Ausstand hätte treten müssen. Dieser Mangel ist der Gemeinde und nicht den Beschwerdegegnern 1 bis 12 anzulasten. Es liegen damit wie ausgeführt besondere Umstände vor, die es rechtfertigen, die Parteikosten der Beschwerdeführerin der Gemeinde aufzuerlegen.33