Es liegen damit besondere Umstände vor, die es rechtfertigen, den unterliegenden Beschwerdegegnern 1 bis 12, die für den Verfahrensfehler der Gemeinde nicht verantwortlich sind, keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.32 Da der Gemeinde keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG), trägt der Kanton die Verfahrenskosten.