Die Beschwerdegegner 1 bis 12 gelten somit als unterliegend, weshalb sie grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen haben. Im vorliegenden Fall ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich die Gemeinde Jaberg vorwerfen lassen muss, dass der beigezogene Sachverständige in den Ausstand hätte treten müssen. Dieser Mangel hat dazu geführt, dass der angefochtene Bauentscheid aufgehoben und die Sache an die Gemeinde zurückzuweisen ist. Es liegen damit besondere Umstände vor, die es rechtfertigen, den unterliegenden Beschwerdegegnern 1 bis 12, die für den Verfahrensfehler der Gemeinde nicht verantwortlich sind, keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.32