Nach Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten es, keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Beschwerdegegner 1 bis 12 teilten mit, dass sie an ihren Einsprachen festhalten und sich damit am Beschwerdeverfahren beteiligen. Sinngemäss verlangen sie damit die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Bauabschlages. Die Beschwerdegegner 1 bis 12 gelten somit als unterliegend, weshalb sie grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen haben.