gehört, die nicht offensichtlich unbegründet sind, muss die Baubewilligungsbehörde nach Art. 22 Abs. 1 Bst. e BewD die zuständige kantonale Fachstelle konsultieren. Im Kanton Bern ist das AUE die zuständige Fachbehörde für den Vollzug der kantonalen Aufgaben im Bereich des Schutzes vor nichtionisierenden Strahlen.29 Liegt ein Fall der Konsultation nach Art. 22 Abs. 1 Bst. e BewD vor, ist nicht ersichtlich, weshalb zusätzlich eine sachverständige Person im Bereich Mobilfunk beigezogen werden müsste. Anzumerken ist dabei, dass der Beurteilung der Fachbehörden regelmässig erhöhte Beweiskraft zukommt. Davon soll die entscheidende Behörde nur aus triftigen Gründen abweichen.30 5. Kosten