Die formelle Natur der Ausstandspflichten soll damit sicherstellen, dass ein Entscheid in einem fairen Verfahren zustande kommt.27 Die Heilung eines solchen formellen Verfahrensverstosses kommt grundsätzlich höchstens bei geringfügigen Mängeln in Frage.28 Bei der Heilung von Ausstandspflichten ist nach der Rechtsprechung zudem grosse Zurückhaltung geboten. Sie kann nur in Betracht gezogen werden, wenn ein Einfluss auf den Inhalt des Entscheids ausgeschlossen erscheint. Wie ausgeführt, ist das hier nicht der Fall (vgl. E. 3d). Eine Heilung kommt folglich nicht in Frage. Der angefochtene Bauentscheid ist deshalb infolge der Befangenheit des beigezogenen Sachverständigen, Herr B.______