Ein unter Missachtung der Ausstandsvorschriften zustande gekommener Entscheid ist grundsätzlich unabhängig von seiner inhaltlichen Richtigkeit und ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selber aufzuheben. Diese Rechtsfolge gründet in der formellen Natur der Ausstandspflichten, wonach die Aufhebung des Entscheids ungeachtet eines eigenen materiellen Interesses und eines Kausalzusammenhangs zwischen der Verletzung und der Fehlerhaftigkeit des Entscheids verlangt werden kann. Die formelle Natur der Ausstandspflichten soll damit sicherstellen, dass ein Entscheid in einem fairen Verfahren zustande kommt.27