e) Indem die Gemeinde B.________ als sachverständige Person zur Prüfung des Baugesuchs beigezogen hat, ist der Bauentscheid bzw. der Bauabschlag in Verletzung der Ausstandspflicht nach Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG zustande gekommen. Ein unter Missachtung der Ausstandsvorschriften zustande gekommener Entscheid ist grundsätzlich unabhängig von seiner inhaltlichen Richtigkeit und ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selber aufzuheben.