Es liegen somit konkrete objektive Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Unvoreingenommenheit von B.________ erwecken. Das stellt eine Verletzung von Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG dar, was die Gemeinde bei gebotener Sorgfalt hätte erkennen müssen. Daran ändert die Argumentation der Gemeinde, wonach B.________ keine Vorteile aus dem Bauabschlag ziehen könne und in der Sache kein persönliches Interesse habe, nichts.