Das Verhalten und die Äusserungen von B.________ sind unter den konkreten Umständen bei objektiver Betrachtung geeignet, den Anschein zu erwecken, dass er sich in Bezug auf die Einführung des 5G-Funkdienstes bereits eine feste Meinung gebildet hat und nicht mehr imstande ist, den strittigen Antennentausch mit hinreichender Offenheit und Unabhängigkeit zu prüfen. Bestehen wie hier konkrete Anzeichen, dass sich eine sachverständige Person in Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts bereits festgelegt hat, ist eine neutrale und unvoreingenommene Beratung nicht mehr gewährleistet.26 Es liegen somit konkrete objektive Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Unvoreingenommenheit von B._____