Es braucht nicht nachgewiesen zu werden, dass dieser tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen.21 d) B.________ hat den aktuellen Ausbau des Mobilfunknetzes, namentlich die Einführung der 5G-Technologie, erwiesenermassen wiederholt sowohl privat wie auch öffentlich kritisiert und als 20 BVR 2015 S. 213 E. 3.1, 2014 S. 216 E. 2.1, 2011 S. 128 E. 2.2; Lucie von Büren, a.a.O., Art. 9 N. 24. 21 BGE 125 II 541 E. 4a, BGE 124 I 121 E. 3a.