c) In den Ausstand zu treten hat nach Art. 9 Abs. 1 VRPG namentlich, wer in der Sache ein persönliches Interesse hat (Bst. a) oder aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte (Bst. f). Die Generalklausel von Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG erfasst beispielsweise Eigeninteressen, Vorbefassung, enge Beziehungen und Interessenbindungen, die keinen Ausstand nach Art. 9 Abs. 1 Bst. a-e VRPG begründen, aufgrund der konkreten Umstände aber doch auf mangelnde Unparteilichkeit schliessen lassen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten oder in gewissen funktionellen und organisatorischen Gegebenheiten begründet sein.