__ entscheidenden Einfluss auf das Zustandekommen des Bauabschlags. Dass B.________ nicht selber verfügte und die formelle Verantwortung für den Bauentscheid trägt, ändert daran nichts. Es steht somit fest, dass B.________ als externe private Fachperson unter die Ausstandspflicht von Art. 9 Abs. 1 VRPG fällt.