b) Im vorliegenden Fall hat die Gemeinde B.________ als sachverständige Person im Bereich der Mobilfunktechnologie zur Beratung beigezogen. Aus den Protokollauszügen des Gemeinderats geht klar hervor, dass B.________ massgeblichen Einfluss auf das Zustandekommen des Bauentscheids der Gemeinde hatte (vgl. E. 2d). Seine Empfehlung und Argumente in der Stellungnahme vom 6. Juni 2021 sowie dem «Bericht und Antrag» an den Gemeinderat vom 6. und 7. Juni 2021 sind teilweise wortwörtlich in die Erwägungen des Bauabschlags eingeflossen (vgl. Seite 11 ff. des angefochtenen Bauabschlages). Damit hatte B.________ entscheidenden Einfluss auf das Zustandekommen des Bauabschlags.