a) Die Gemeinde ist der Auffassung, die behauptete Befangenheit von B.________ sei unbegründet. Sie argumentiert, B.________ habe in keinem Zeitpunkt des Baubewilligungsverfahrens beim Zustandekommen des Verwaltungsaktes Entscheidbefugnisse gehabt und damit keinerlei Einfluss auf den Bauentscheid nehmen können. Ein persönliches Interesse von B.________ sei weder erkennbar noch vorhanden. Auch könne B.________ keine Vorteile aus dem Bauabschlag ziehen. Sein Grundrecht der Meinungsfreiheit sei klar von seiner Expertise als Fachmann zu trennen. Sie habe B.________ aufgrund seiner Kenntnisse bezüglich der Mobilfunktechnologie als Fachperson beigezogen.