Mit Blick auf die Funktion des Baubewilligungsverfahrens, das auf die verbindliche Regelung individueller Rechtsverhältnisse durch Entscheid gerichtet ist, rechtfertigt es sich, bezüglich der Unbefangenheit externer Sachverständiger den strengen Massstab von Art. 9 Abs. 1 VRPG anzuwenden. Danach dürfen Einschätzungen und Stellungnahmen solcher Personen in keiner Weise den Anschein erwecken, dass sie bezüglich der Beurteilung des Sachverhalts ihre Meinung bereits gebildet haben. Die Gemeinde trifft somit bei der Auswahl externer Fachleute eine gewisse Sorgfaltspflicht, indem sie darauf zu achten hat, dass beim