Lässt die Gemeinde das Baugesuch durch private Fachleute bzw. eine sachverständige Person prüfen, ist nicht erkennbar, weshalb für diese Personen ein milderer Massstab bei der Ausstandspflicht nach Art. 9 Abs. 1 VRPG gelten soll. Mit Blick auf die Funktion des Baubewilligungsverfahrens, das auf die verbindliche Regelung individueller Rechtsverhältnisse durch Entscheid gerichtet ist, rechtfertigt es sich, bezüglich der Unbefangenheit externer Sachverständiger den strengen Massstab von Art. 9 Abs. 1 VRPG anzuwenden.