e) Die Gemeinde vertritt die Meinung, die Ausstandspflicht nach Art. 9 Abs. 1 VRPG dürfe auf externe, projektbezogene Berater nicht restriktiv angewendet werden, weil dies der Zielsetzung von Art. 33a BauG diametral zuwiderlaufe. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Gemeinde hat vielfältige Möglichkeiten, sich das nötige Fachwissen zu beschaffen, unter anderem durch Konsultation einer unabhängigen kantonalen Fachbehörde. Lässt die Gemeinde das Baugesuch durch private Fachleute bzw. eine sachverständige Person prüfen, ist nicht erkennbar, weshalb für diese Personen ein milderer Massstab bei der Ausstandspflicht nach Art. 9 Abs. 1 VRPG gelten soll.