Die in Art. 47 GG umschriebene Ausstandspflicht gilt für die Mitglieder und Angestellten kommunaler Behörden.19 Bezüglich der Ausstandspflicht für private Sachverständige enthält das Gemeinderecht keine Regelung. Das ist nachvollziehbar, da beim Beizug einer externen, sachverständigen Person die engen räumlichen Verhältnissen in einer Gemeinde keine Rolle spielen. Demzufolge ist für sachverständige Personen nicht Art. 47 GG, sondern die allgemeine kantonale Regelung von Art. 9 Abs. 1 VRPG über die Ausstandspflicht anwendbar.