d) Im vorliegenden Fall hat die Gemeinde B.________ als private Fachperson im Sinne von Art. 33a Abs. 2 BauG beigezogen. Diese Regelung erlaubt es den Gemeinden, Baugesuche durch ein regionales Bauinspektorat, durch Fachleute einer anderen Gemeinde oder durch private Fachleute zu prüfen, wenn sie nicht über eigene Fachleute verfügen. Die in Art. 47 GG umschriebene Ausstandspflicht gilt für die Mitglieder und Angestellten kommunaler Behörden.19 Bezüglich der Ausstandspflicht für private Sachverständige enthält das Gemeinderecht keine Regelung.