c) Zu berücksichtigen sind weiter die Vorschriften über den Ausstand nach dem Gemeindegesetz (Art. 9 Abs. 3 VRPG). Im gemeindeinternen Verwaltungsverfahren gelten zwar grundsätzlich die – gegenüber der Regelung im VRPG weniger strengen – gemeinderechtlichen Ausstandsregeln.17 Diese sind in Art. 47 GG18 geregelt und umschreiben die Ausstandspflicht für die Mitglieder und das Personal kommunaler Behörden. Damit hat der Gesetzgeber den speziellen, häufig engräumigen Verhältnissen in den Gemeinden Rechnung getragen.