Erfasst werden von der Ausstandspflicht ebenfalls behördlich beigezogene Sachverständige.15 Für sie gelten grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe. Die Garantie der Unabhängigkeit verlangt, dass sich diese Personen bezüglich der Beurteilung des Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben und somit keine Voreingenommenheit besteht.16