b) Ausstandspflichtig ist nicht nur, wer selber verfügt oder mitentscheidet. Vielmehr ist allen Personen, die auf das Zustandekommen des Verwaltungsakts Einfluss nehmen können und eine effektive Verantwortung tragen, jegliche Mitwirkung untersagt.14 So hält Art. 9 Abs. 2 VRPG fest, dass ausstandspflichtige Personen auch nicht an der Vorbereitung eines Verwaltungsaktes mitwirken dürfen. Dazu gehören namentlich Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter, Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, Protokollführerinnen bzw. Protokollführer oder Übersetzerinnen und Übersetzer. Erfasst werden von der Ausstandspflicht ebenfalls behördlich beigezogene Sachverständige.15