Der Geltungsbereich von Art. 9 Abs. 1 VRPG umfasst alle behördlichen Verfahren, die im Hinblick auf die verbindliche Regelung von individuellen Rechtsverhältnissen durch Verfügung oder Entscheid durchgeführt werden.12 Ausstandgründe sind bei hinreichendem Anlass von Amtes wegen zu berücksichtigen.13 2020 (abrufbar unter: https://www.bsig.jgk.be.ch/bsig-2010- web/?locale=de#bsig_navigation_document_search_result_link). 8 Vgl. Vorakten der Gemeinde Jaberg im braunen Dossier. 9 Vgl. Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates Jaberg der Sitzung vom 27. April 2021 in den Vorakten der