3. Rechtliche Grundlagen zur Ausstandspflicht a) Die hoheitliche Tätigkeit verlangt stets Unbefangenheit. Ob ein Behördenmitglied sein Amt ausüben kann, hängt nicht von privaten Absprachen oder privater Meinungen ab. Es gelten vielmehr objektive Kriterien, welche in Art. 9 Abs. 1 VRPG11 konkretisiert sind. Alle in Art. 9 Abs. 1 VRPG erwähnten Ausstandsgründe gelten als absolute, d.h. obligatorische Ausstandgründe. Der Geltungsbereich von Art. 9 Abs. 1 VRPG umfasst alle behördlichen Verfahren, die im Hinblick auf die verbindliche Regelung von individuellen Rechtsverhältnissen durch Verfügung oder Entscheid durchgeführt werden.12