Im Fachbericht Immissionsschutz vom 25. Januar 2021 beantragte das AUE, das Vorhaben könne unter der Auflage, dass nach der Inbetriebnahme an zwei Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) Abnahmemessungen durchgeführt werden müssten, bewilligt werden. Ferner bejahte das AGR die Standortgebundenheit des geplanten Antennenaustausches und erteilte mit Verfügung vom 15. Februar 2021 die Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG.