und den Anlagegrenzwert gemäss NISV5 einhält, auf der Basis eines «Worst-Case-Szenario» erfolgte. b) Aus den Vorakten ergibt sich sodann, dass das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland der Gemeinde die Baugesuchsakten für den strittigen Antennenaustausch mit Schreiben vom 23. November 2020 zur Durchführung des Baubewilligungsverfahrens zustellte.6 Darin hielt der Regierungsstatthalter-Stv. fest, die Gemeinde Jaberg verfüge über das notwendige Fachwissen, um das Baubewilligungsverfahren selber durchzuführen. Weiter stufte der Regierungsstatthalter- Stv. das Bauvorhaben in Anlehnung an die BSIG-Weisung Nr. 7/725.1/9.17 nicht als speziell