1. Der Bauabschlag der Gemeinde Jaberg vom 14. Juni 2021 sei aufzuheben; 2. Die Gemeinde Jaberg sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Baubewilligung zu erteilen; 3. Allfällige Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten seien der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme bzw. zur Kenntnisnahme zuzustellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.