a) Nach dem Geschriebenen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen. Die Kostenverfügung der Gemeinde Radelfingen vom 8. Juni 2021 ist zu bestätigen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV16). Die Beschwerdeführenden haften gemäss Art. 106 VRPG solidarisch für den gesamten Betrag. c) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und Abs. 4 VRPG). III. Entscheid