Im Übrigen bringen die Beschwerdeführenden lediglich pauschal vor, die Gemeinde Radelfingen hätte bei korrekter Bearbeitung des ersten Baubewilligungsverfahrens nicht solch hohe Verfahrenskosten verursachen und ihnen in Rechnung stellen dürfen. Die Beschwerdeführenden führen jedoch nicht auf, welche Aufwandpositionen des veranschlagten Zeitaufwandes konkret beanstandet werden. 12 Vgl. S. 14 f. GebR. 13 Schreiben der Beschwerdeführenden an die Gemeinde Radelfingen vom 3. März 2019, Vorakten pag. 11. 14 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700). 15 BDE 110/2019/164 vom 9. März 2020 E. 5a.