Die Beschwerdeführenden haben nach dem Gesagten nachweislich selber dazu beigetragen, dass eine erste Beurteilung ihres nachträglichen Baugesuchs negativ ausgefallen war. Für das zweite Baubewilligungsverfahren lag ein veränderter Sachverhalt vor, der die zweite Einholung einer Beurteilung durch das AGR und anderen Fachberichten verlangte. Im Übrigen bringen die Beschwerdeführenden lediglich pauschal vor, die Gemeinde Radelfingen hätte bei korrekter Bearbeitung des ersten Baubewilligungsverfahrens nicht solch hohe Verfahrenskosten verursachen und ihnen in Rechnung stellen dürfen.