Dass die Gemeinde Radelfingen sowie das AGR beim zweiten Baubewilligungsverfahren, d.h. nach der Rückweisung der BVD, zu einem anderen Ergebnis kam, ist teilweise den ungenügenden Angaben der Beschwerdeführenden im ersten Baubewilligungsverfahren geschuldet. Zum gleichen Schluss kam die BVD im Verfahren RA 110/2019/164. Sie auferlegte den Beschwerdeführenden mit Entscheid vom 9. März 2020 als obsiegende Partei einen Drittel der Verfahrenskosten. Die BVD begründete dieses Vorgehen damit, dass der bestehende Abklärungsbedarf und damit die Rückweisung an die Gemeinde Radelfingen teilweise auf die unvollständigen Angaben der Beschwerdeführenden zur Nutzung der B._____