d) Gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführenden zur Nutzung der B.________13 verfügte das AGR am 4. Juli 2019, es anerkenne die Zonenkonformität nach Art. 16a RPG14 nicht und verweigerte für das Bauvorhaben die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG. Die Gemeinde Radelfingen hat unter anderem gestützt auf diese Verfügung des AGR den Bauabschlag erteilt und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes angeordnet. Dass die Gemeinde Radelfingen sowie das AGR beim zweiten Baubewilligungsverfahren, d.h. nach der Rückweisung der BVD, zu einem anderen Ergebnis kam, ist teilweise den ungenügenden Angaben der Beschwerdeführenden im ersten Baubewilligungsverfahren geschuldet.