a) Die Beschwerdeführenden weisen auf das im Verwaltungsverfahren geltende Prinzip über die Kostenverlegung (Verursacherprinzip) hin. Die nun nachträglich verfügten Kosten seien im Rahmen des offensichtlich zu Unrecht erfolgten Bauabschlags entstanden. Die Gemeinde Radelfingen sei ihren Abklärungspflichten nicht ausreichend nachgekommen, da sie ohne einzelfallgerechte Prüfung der konkreten Vorhaben sich auf den Standpunkt gestellt habe, solange Raumreserven in der B.________ bestünden, dürfte kein neues Raumvolumen erstellt werden. Bei korrekter Bearbeitung des ersten Baubewilligungsverfahrens wären daher die Kosten von CHF 4278.– nicht bzw. nicht in dieser Höhe entstanden.