Die Vorbringen der Beschwerdeführenden, es läge kein Grund für die Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens im Sinne von Art. 56 VRPG vor, sind demnach nicht weiter zu prüfen. Da es sich vorliegend nicht um einen Fall einer «res iudicata» handelt, kann kein Fall der Wiederaufnahme nach Art. 56 VRPG vorliegen. Die Gemeinde Radelfingen durfte nach dem Gesagten den bereits bezahlten Aufwand des ersten Teils des Baubewilligungsverfahrens bis zur Rückweisung der BVD den Beschwerdeführenden mit Kostenverfügung vom 8. Juni 2021 auferlegen.