Entsprechend hat die Gemeinde Radelfingen nur einen Teil der total entstandenen Kosten rechtsgültig verfügt und nicht die ganze Angelegenheit abgeschlossen. Ihr kann nicht entgegengehalten werden, sie hätte die Kosten des ersten Teils des Baubewilligungsverfahrens Nr. 1291 von CHF 4278.– erneut im zweiten Teil des Baubewilligungsverfahrens verfügen müssen; diese Rechnung war in diesem Zeitpunkt bekanntlich beglichen. Mit der angefochtenen Kostenverfügung hat die Gemeinde schliesslich die Auferlegung der Kosten abgeschlossen. Bei der Kostenregelung im Entscheid zur Baubewilligung vom 9. Februar 2021 handelt es sich somit lediglich um einen Teilentscheid im Kostenpunkt.