Bei dieser Sachlage und den Vorgaben des kommunalen Gebührenreglements ist es rechtlich haltbar, dass die Gemeinde den bereits bezahlten Betrag von CHF 4278.– nicht erneut im Entscheid vom 9. Februar 2021 (Baubewilligung) verfügt hat. Trotz der Vorgabe von Art. 36 Abs. 3 Bst. g BewD, die Verfahrenskosten im Dispositiv des Entscheids aufzuführen, ist es unter den vorliegenden 9 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). 5/9 BVD 110/2021/113