Erst zufolge der späteren Bestreitung der Kosten, trotz vorgängiger Bezahlung ohne Beanstandung, hat die Gemeinde Radelfingen eine Kostenverfügung erlassen. Dieser Vorgang ist nicht zu beanstanden, da den Beschwerdeführenden damit der Rechtsweg im Sinne von Art. 29 BV9 geöffnet wurde und sie die strittige Kostenregelung dadurch anfechten konnten. Bei dieser Sachlage und den Vorgaben des kommunalen Gebührenreglements ist es rechtlich haltbar, dass die Gemeinde den bereits bezahlten Betrag von CHF 4278.– nicht erneut im Entscheid vom 9. Februar 2021 (Baubewilligung) verfügt hat.