Es bestand für die Gemeinde Radelfingen daher in diesem Zeitpunkt gemäss Art. 7 Abs. 3 GebR keinen Grund, die Kosten für den ersten Bauentscheid erneut zu verfügen. Vielmehr durfte die Gemeinde Radelfingen gestützt auf das Verhalten der Beschwerdeführenden und ihre Praxis gemäss Art. 7 Abs. 3 GebR davon ausgehen, dass diese Kosten unbestritten seien.