Im Zeitpunkt des Erlasses des Entscheids vom 9. Februar 2021 (Baubewilligung) war die Rechnung für den ersten Entscheid vom 29. August 2019 (Bauabschlag) somit bereits beglichen, ohne dass die Beschwerdeführenden die Rechnung in ihrer Beschwerde an die BVD vom 30. September 2019 oder danach im laufenden Bewilligungsverfahren explizit beanstandet hätten. Im Gegenteil haben sie die Rechnung trotz hängigem Beschwerdeverfahren beglichen. Es bestand für die Gemeinde Radelfingen daher in diesem Zeitpunkt gemäss Art. 7 Abs. 3 GebR keinen Grund, die Kosten für den ersten Bauentscheid erneut zu verfügen.