Ob es sich dabei lediglich um ein Versehen im Ablauf der Beschwerdeführenden handelt, ist nicht von Belang. Entscheidend ist vielmehr, welche Schlüsse die Gemeinde Radelfingen aus dem Verhalten der Beschwerdeführenden ziehen durfte. Wie erwähnt, erfolgte keine Mahnung oder Verfügung seitens der Gemeinde Radelfingen für diesen Betrag. Im Zeitpunkt des Erlasses des Entscheids vom 9. Februar 2021 (Baubewilligung) war die Rechnung für den ersten Entscheid vom 29. August 2019 (Bauabschlag) somit bereits beglichen, ohne dass die Beschwerdeführenden die Rechnung in ihrer Beschwerde an die BVD vom 30. September 2019 oder danach im laufenden Bewilligungsverfahren explizit beanstandet hätten.