Den Vorakten kann zudem keine Mahnung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 GebR entnommen werden. Am 19. Dezember 2021 und damit über drei Monate nach Eröffnung des angefochtenen Entscheids der Gemeinde Radelfingen sowie über zwei Monate nach Beschwerdeeinreichung bei der BVD haben die Beschwerdeführenden die Rechnung beglichen. Die Beschwerdeführenden haben insofern widersprüchlich gehandelt, indem sie die dem angefochtenen Entscheid beigelegte Rechnung bezahlt haben trotz hängigem Beschwerdeverfahren. Ob es sich dabei lediglich um ein Versehen im Ablauf der Beschwerdeführenden handelt, ist nicht von Belang.