Folglich hat die Gemeinde Radelfingen die Forderung gemäss Art. 7 Abs. 1 GebR den Beschwerdeführenden zusammen mit dem Entscheid eröffnet. Dieser Entscheid wurde sodann von den Beschwerdeführenden mit Beschwerde vom 30. September 2019 bei der BVD angefochten. Der Entscheid vom 29. August 2019 (Bauabschlag) trat damit nicht in Rechtskraft und die Rechnung wurde entsprechend nicht fällig, was den bereits damals anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden hätte bewusst sein sollen. Den Vorakten kann zudem keine Mahnung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 GebR entnommen werden.