d) Vorliegend haben die Beschwerdeführenden durch ein Baupolizeiverfahren und ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren unbestrittenermassen Kosten verursacht. Diese haben sie somit grundsätzlich zu tragen. Der Entscheid vom 29. August 2019 (Bauabschlag) verweist auf die beigelegte Rechnung. Diese Rechnung in der Höhe von CHF 4278.– datiert vom 27. August 2019, wurde in den Akten der Gemeinde Radelfingen per Handschrift auf den 29. August 2019 korrigiert. Folglich hat die Gemeinde Radelfingen die Forderung gemäss Art. 7 Abs. 1 GebR den Beschwerdeführenden zusammen mit dem Entscheid eröffnet.