Art. 7 1 Die Gemeinde stellt die fälligen Forderungen sofort und vollständig in Rechnung. 2 Die Gemeinde kann die Schuldnerin oder den Schuldner mahnen. 3 Bezahlt die Schuldnerin oder der Schuldner nicht, verfügt die Gemeinde geschuldete Gebühren und Auslagen. 4 Ist die Verfügung rechtskräftig, betreibt die Gemeinde die Schuldnerin oder den Schuldner.