4/9 BVD 110/2021/113 einzelne Pauschalen vorgesehen sind. Gebühren und Auslagen schuldet, wer eine Dienstleistung nach dem GebR veranlasst oder verursacht (Art. 6 GebR). Fällig werden die Gebühren zum Zeitpunkt der erbrachten Dienstleistungen (Art. 10 GebR). Zum Inkasso sieht das GebR Folgendes vor: