Die bis zum Entscheid vom 29. August 2019 (Bauabschlag) entstandenen Verfahrenskosten seien zum Zeitpunkt der angefochtenen Kostenverfügung noch nicht verfügt, sondern nur bezahlt worden. Im Entscheid vom 9. Februar 2021 (Baubewilligung) seien lediglich die Verfahrenskosten für die Aufwendungen nach dem Rückweisungsentscheid der BVD vom 9. März 2020 verfügt worden. Den einzelnen Aufwandpositionen der Rechnung vom Entscheid vom 9. Februar 2021 (Baubewilligung) könne klar entnommen werden, dass es sich dabei lediglich um den Aufwand handle, welcher nach dem Rückweisungsentscheid der BVD angefallen sei.