Zum Zeitpunkt des Entscheids vom 9. Februar 2021 (Baubewilligung) habe es für die Gemeinde Radelfingen keinen Anlass gegeben, die (bereits bezahlten) Kosten des Baubewilligungsverfahrens bis und mit Entscheid vom 29. August 2019 (Bauabschlag) noch einmal zu verfügen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden sei die Gemeinde Radelfingen mit der Kostenverfügung vom 8. Juni 2021 nicht auf ein bereits geregeltes Rechtsverhältnis zurückgekommen. Die bis zum Entscheid vom 29. August 2019 (Bauabschlag) entstandenen Verfahrenskosten seien zum Zeitpunkt der angefochtenen Kostenverfügung noch nicht verfügt, sondern nur bezahlt worden.