b) Die Gemeinde Radelfingen bringt demgegenüber vor, die Beschwerdeführenden müssten als Baugesuchsteller gestützt auf Art. 51 BewD7 und das GebR8 der Gemeinde Radelfingen für sämtliche entstandenen Kosten des Baupolizei- und Baubewilligungsverfahrens aufkommen, unabhängig, ob ein Bauabschlag oder eine Baubewilligung erteilt oder ob die Sache zur weiteren Abklärung durch eine Beschwerdeinstanz an die Gemeinde Radelfingen zurückgewiesen worden sei. Die Kosten bis und mit dem Bauabschlag vom 29. August 2019 seien – wie die Kosten des zweiten Teils des Verfahrens – detailliert ausgewiesen und durch das Verhalten der Beschwerdeführenden effektiv angefallen.