Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, falls die Gemeinde Radelfingen ihnen die Kosten gemäss angefochtenem Entscheid hätte auferlegen wollen, hätte sie dies im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens tun müssen. Die Ausführungen der Gemeinde Radelfingen, wonach sie infolge der Bezahlung der Kosten für das «erste» Baubewilligungsverfahren darauf verzichtet habe, diese in die Baubewilligung aufzunehmen, stellten Schutzbehauptungen dar. Vielmehr habe die Gemeinde Radelfingen in offenbarer Kenntnis der weiteren Kosten gemäss ihren eigenen Ausführungen bewusst darauf verzichtet, diese zu verfügen. Damit liege kein Versehen vor. 6 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0).